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   VGH Baden-Württemberg, 22.11.2021 - 1 S 3117/21   

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https://dejure.org/2021,47755
VGH Baden-Württemberg, 22.11.2021 - 1 S 3117/21 (https://dejure.org/2021,47755)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.11.2021 - 1 S 3117/21 (https://dejure.org/2021,47755)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. November 2021 - 1 S 3117/21 (https://dejure.org/2021,47755)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eilantrag gegen eine zweimal wöchentlich stattfindende PCR-Pooltestung in einer Kindertageseinrichtung.

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 28 Abs 1 IfSG, § 28a Abs 1 Nr 2a IfSG, CoronaVKitaV BW 2021a vom 27.08.2021
    Corona-Krise; satzungsrechtliche Bestimmung, wonach KiTa-Kinder, die nicht an einer PCR-Pool-Testung teilnehmen, einem grundsätzlichen Zugangs- und Teilnahmeverbot unterliegen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Corona; Kindertageseinrichtung; Kindergarten; PCR-Pool-Testung; Testnachweis; Zutrittsverbot; Öffentliche Einrichtung; Satzung; Benutzungsordnung

  • rechtsportal.de

    Corona; Kindertageseinrichtung; Kindergarten; PCR-Pool-Testung; Testnachweis; Zutrittsverbot; Öffentliche Einrichtung; Satzung; Benutzungsordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kann die Gemeinde PCR-Pooltestungen in Kindertageseinrichtungen vorschreiben?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1997 - 1 S 1261/97

    Satzungskompetenz bei Gemeindeeinrichtung außerhalb des Gemeindegebiets

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2021 - 1 S 3117/21
    Eine Gemeinde, die eine Kindertageseinrichtung als öffentliche Einrichtung betreibt, ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 GemO dem Grunde nach dazu berechtigt, die Benutzung dieser Einrichtung durch Satzung zu regeln (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Beschl. v. 25.09.1997 - 1 S 1261/97 - VBlBW 1998, 58).

    Sie ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 GemO dem Grunde nach dazu berechtigt, die Benutzung dieser öffentlichen Einrichtungen - wie dies für alle solche Einrichtungen gilt - durch Satzung zu regeln (vgl. Senat, Beschl. v. 25.09.1997 - 1 S 1261/97 - VBlBW 1998, 58).

    Diese Regelungsbefugnis wird allerdings begrenzt durch den Einrichtungszweck sowie durch höherrangiges Recht (vgl. Senat, Beschl. v. 25.09.1997, a.a.O., m.w.N., und zu Letzterem § 4 Abs. 1 Satz 1 GemO: "soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten").

    Er hat dazu hervorgehoben, dass es sich bei dem Sportboothafen um eine Freizeiteinrichtung handelt, der Gemeinde als Betreiberin in diesem Fall ein weitgehender Gestaltungsspielraum zustehe und dass allgemein gelte: "Je weniger die Nutzer auf die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung angewiesen sind, um so größer ist der Gestaltungsspielraum" (Senat, Beschl. v. 25.09.1997, a.a.O.).

    (3) Unabhängig davon, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 GemO nicht als Ermächtigungsgrundlage für § 10a BenO ausreicht, ist diese Vorschrift auch deshalb nicht in jeder Hinsicht mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. Senat, Beschl. v. 25.09.1997, a.a.O., m.w.N., und zu Letzterem § 4 Abs. 1 Satz 1 GemO: "soweit die Gesetze keine Vorschriften enthalten"), weil sie sich als unverhältnismäßig erweist.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2020 - 1 S 1216/20

    Untersagung des Betriebs von Kindertageseinrichtungen in Zeiten der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2021 - 1 S 3117/21
    Die Antragsgegnerin übersieht aber, dass die von ihr zunächst ohne normative Verankerung und zuletzt in § 10a BenO getroffene infektionsschützende Maßnahme einen Eingriff nicht nur in die Grundrechte der betroffenen Kinder aus Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch der Eltern bewirkt (vgl. für staatliche Untersagungen des Betriebs von Kindertageseinrichtungen bereits Senat, Beschl. v. 11.05.2020 - 1 S 1216/20 - VBlBW 2020, 414 = juris Rn. 49) und dieser Grundrechtseingriff möglicherweise - im Falle seiner Rechtswidrigkeit - einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch (auch) der zuletzt genannten Grundrechtsträger zur Folge hat (vgl. zur Antragsbefugnis der Eltern für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde über ein infektionsschutzrechtliches, Kindertageseinrichtungen betreffendes Zutritts- und Teilnahmeverbot für den Fall der Nichtvorlage von Testnachweisen VG Freiburg, Beschl. v. 24.06.2021 - 7 K 1948/21 - juris; nachgehend Senat, Beschl. v. 13.07.2021, a.a.O.).

    Der Antragsteller hat zwar keine existenziellen Beeinträchtigungen, aber immerhin nachvollziehbar dargelegt, dass er derzeit auf keine anderen Betreuungsmöglichkeiten ausweichen kann und deshalb durch die Notwendigkeit, seine Kinder zuhause oder am jeweiligen Arbeitsplatz selbst zu betreuen, bestimmte berufliche Tätigkeiten teils "wenig produktiv" und teils zeitweise gar nicht ausüben kann" (Senat, Beschl. v. 11.05.2020, a.a.O.).

    Davon ausgehend reicht die allgemeine Satzungsermächtigung in § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 GemO nicht als Rechtsgrundlage für satzungsrechtliche Bestimmungen aus, die zu Eingriffen in der Gestalt von Zutritts- und Teilnahmeverboten führen, welche die Inanspruchnahme des vom Bundesgesetzgeber im Interesse der Kinder und ihrer Eltern gewährten Betreuungsanspruchs im Ergebnis ausschließen und die nach dem zuvor Gesagten als erhebliche (Senat, Beschl. v. 11.05.2020, a.a.O.) Eingriffe in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) von Eltern und Kindern zu bewerten sind.

  • VG Freiburg, 24.06.2021 - 7 K 1948/21

    Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde für Zutritts- und Teilnahmeverbote zu

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2021 - 1 S 3117/21
    Die Antragsgegnerin übersieht aber, dass die von ihr zunächst ohne normative Verankerung und zuletzt in § 10a BenO getroffene infektionsschützende Maßnahme einen Eingriff nicht nur in die Grundrechte der betroffenen Kinder aus Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auch der Eltern bewirkt (vgl. für staatliche Untersagungen des Betriebs von Kindertageseinrichtungen bereits Senat, Beschl. v. 11.05.2020 - 1 S 1216/20 - VBlBW 2020, 414 = juris Rn. 49) und dieser Grundrechtseingriff möglicherweise - im Falle seiner Rechtswidrigkeit - einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch (auch) der zuletzt genannten Grundrechtsträger zur Folge hat (vgl. zur Antragsbefugnis der Eltern für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen eine Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde über ein infektionsschutzrechtliches, Kindertageseinrichtungen betreffendes Zutritts- und Teilnahmeverbot für den Fall der Nichtvorlage von Testnachweisen VG Freiburg, Beschl. v. 24.06.2021 - 7 K 1948/21 - juris; nachgehend Senat, Beschl. v. 13.07.2021, a.a.O.).

    Auf der Grundlage dieser Rechtsgrundlage können die "zuständigen Behörden" auch - insoweit anders als die Antragstellerin meint - über die CoronaVO Kita hinausgehende Maßnahmen zum Infektionsschutz in Kindertageseinrichtungen verfügen, wenn die weiteren Voraussetzungen aus §§ 28, 28 IfSG vorliegen (vgl. zu einer entsprechenden Allgemeinverfügung der damals zuständigen Ortspolizeibehörde Senat, Beschl. v. 13.07.2021, a.a.O., und vorgehend VG Freiburg, Beschl. v. 24.06.2021, a.a.O.).

    Solche Maßnahmen sind beim Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen aus §§ 28, 28a, 32 IfSG dem Grunde nach möglich (vgl. zu einer entsprechenden Allgemeinverfügung der damals zuständigen Ortspolizeibehörde erneut Senat, Beschl. v. 13.07.2021, a.a.O.; VG Freiburg, Beschl. v. 24.06.2021, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.10.2013 - 8 CN 1.12

    Friedhofssatzung; Grabmale; Verwendungsverbot; Kinderarbeit, ausbeuterisch;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2021 - 1 S 3117/21
    Führt die Satzung nach ihrem Inhalt jedoch zu Eingriffen in Freiheitsgrundrechte oder in das Eigentum, ist grundsätzliche eine bereichsspezifische Ermächtigung, also eine über § 4 Abs. 1 GemO hinausgehende spezialgesetzliche Rechtsgrundlage erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013 - 8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133, m.w.N.; Pflumm, in: Dietlein/Pautsch, BeckOK Kommunalrecht Bad.-Württ., 15. Ed., § 4 Rn. 5; Kunze/Bronner/Katz, Gemeindeordnung für Bad.-Württ., Bd. 1, 21. Lfg., § 4 Rn. 3 bis 5, m.w.N.).

    Als Ermächtigungsgrundlage nicht ausreichend sind die § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 GemO hingegen grundsätzlich für schwerwiegendere oder in spezielle Freiheitsgrundrechte bewirkte Eingriffe (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, a.a.O., für Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit von Steinmetzen aus Art. 12 Abs. 1 GG durch satzungsrechtliche Vorgaben, wonach auf einem Friedhof nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.1992 - 10 S 305/92 - NVwZ 1993, 388, für satzungsrechtliche, in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG eingreifende Betretungsrechte betreffend private Grundstücke ; vgl. auch Senat, Beschl. v. 09.12.201 - 1 S 2580/19 - ESVGH 70, 185, zu einem Art. 12 Abs. 1 GG tangierenden sog. Wildtierverbot für Zirkusgastspiele auf einem kommunalen Festplatz).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2018 - 12 S 1644/18

    Rechtsnatur von Regelungen über Aufnahme und Abmeldung bei gemeindlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2021 - 1 S 3117/21
    Die Antragsgegnerin betreibt die in Rede stehenden Kindertageseinrichtungen einschließlich des von dem Sohn der Antragstellerin besuchten Kindergartens als öffentliche Einrichtung (vgl. § 1 BenO und allg. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.03.2018 - 12 S 1644/18 - juris, m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2019 - 1 S 2580/19

    Überlassung Grundstücks für ein Zirkusgastspiel mit Wildtiervorführungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2021 - 1 S 3117/21
    Als Ermächtigungsgrundlage nicht ausreichend sind die § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 GemO hingegen grundsätzlich für schwerwiegendere oder in spezielle Freiheitsgrundrechte bewirkte Eingriffe (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, a.a.O., für Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit von Steinmetzen aus Art. 12 Abs. 1 GG durch satzungsrechtliche Vorgaben, wonach auf einem Friedhof nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.1992 - 10 S 305/92 - NVwZ 1993, 388, für satzungsrechtliche, in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG eingreifende Betretungsrechte betreffend private Grundstücke ; vgl. auch Senat, Beschl. v. 09.12.201 - 1 S 2580/19 - ESVGH 70, 185, zu einem Art. 12 Abs. 1 GG tangierenden sog. Wildtierverbot für Zirkusgastspiele auf einem kommunalen Festplatz).
  • BVerwG, 07.03.1958 - VII C 84.57

    Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinden, Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2021 - 1 S 3117/21
    Diese ist zwar im Grundsatz bestimmt genug, da es nach dem Willen des Verfassungsgebers der Gemeinde überlassen bleiben soll, über Inhalt, Zweck und Ausmaß der jeweiligen Regelungsmaterie zu entscheiden (vgl. grdl. BVerwG, Urt. v. 07.03.1958 - VII C 84.57 - NJW 1958, 960).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.1992 - 10 S 305/92

    Satzungsregelung über Betretungsrecht eines Müllbeauftragten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2021 - 1 S 3117/21
    Als Ermächtigungsgrundlage nicht ausreichend sind die § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 GemO hingegen grundsätzlich für schwerwiegendere oder in spezielle Freiheitsgrundrechte bewirkte Eingriffe (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, a.a.O., für Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit von Steinmetzen aus Art. 12 Abs. 1 GG durch satzungsrechtliche Vorgaben, wonach auf einem Friedhof nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt wurden; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.1992 - 10 S 305/92 - NVwZ 1993, 388, für satzungsrechtliche, in das Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG eingreifende Betretungsrechte betreffend private Grundstücke ; vgl. auch Senat, Beschl. v. 09.12.201 - 1 S 2580/19 - ESVGH 70, 185, zu einem Art. 12 Abs. 1 GG tangierenden sog. Wildtierverbot für Zirkusgastspiele auf einem kommunalen Festplatz).
  • BVerwG, 21.05.2008 - 6 C 13.07

    Verfassungsschutzbericht; Unterlassungsanspruch; Tatsachenbehauptungen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2021 - 1 S 3117/21
    Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 - 6 C 13.07 - BVerwGE 131; BayVGH, Urt. v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris; zum Unterlassungsanspruch gegen Äußerungen in einer amtlichen Publikation auch Senat, Beschl. v. 24.11.2006 - 1 S 2321/05 - VBlBW 2007, 340).
  • BVerwG, 27.01.1995 - 7 VR 16.94

    Ausbau der Bahnverbindung zwischen Hamburg und Berlin - Auswechslung von Gleisen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.11.2021 - 1 S 3117/21
    Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch grundsätzlich nicht statthaft (vgl. für Fortsetzungsfeststellungsanträge des Antragsgegners bei einseitiger Erledigungserklärung des Antragstellers Senat, Beschl. v. 12.03.1996 - 1 S 2856/95 - VBlBW 1996, 418; allg. zu Eilrechtsverfahren nach § 123 VwGO BVerwG, Beschl. v. 27.01.1995 - 7 VR 16.94 - NVwZ 1995, 586; Senat, Beschl. v. 16.02.2018 - 1 S 305/18 - m.w.N.).
  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

  • VGH Baden-Württemberg, 24.11.2006 - 1 S 2321/05

    Aufnahme einer Organisation in Verfassungsschutzbericht; materielle Beweislast;

  • VGH Baden-Württemberg, 12.03.1996 - 1 S 2856/95

    Ein angedrohtes Zwangsgeld, das eine befristete Unterlassung erzwingen soll, kann

  • BVerwG, 27.03.1996 - 8 B 33.96

    Widerruf ehrverletzender amtlicher Äußerungen durch einen Bürgermeister

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 - 6 B 13.17

    Landesübergreifende Kindertagesbetreuung In Berlin und Brandenburg

  • LG Dortmund, 05.11.2019 - 1 S 305/18

    Beschluss zur Kündigung eines Kontos, welches von den Eigentümern als

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2021 - 1 S 3670/21

    2G-Regelung an Hochschulen in Baden-Württemberg vorläufig außer Vollzug gesetzt

    (bb) Derzeit nach dem zuvor Gesagten erst recht angemessen (verhältnismäßig i.e.S.) ist die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 CoronaVO für die Dauer der Alarmstufe II geregelte Testpflicht für immunisierte Personen als Voraussetzung für eine Nutzung der von der Vorschrift erfassten Einrichtungen (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Testnachweispflichten als Zugangsvoraussetzung für öffentliche Einrichtungen beim derzeitigen Pandemiestand nur Senat, Beschl. v. 22.11.2012 - 1 S 3117/21 - juris, v. 15.11.2021, a.a.O., und v. 09.11.2021, a.a.O., jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.12.2023 - 1 S 1365/23

    Eilantrag gegen das Verbot des Betriebs von Tonwiedergabegeräten und

    Als Ermächtigungsgrundlage nicht ausreichend sind die § 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 2 GemO hingegen grundsätzlich für schwerwiegendere und in spezielle Freiheitsgrundrechte bewirkte Eingriffe (BVerwG, Urt. v. 16.10.2013, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.1992 - 10 S 305/92 - NVwZ 1993, 388; Senat, Beschl. v. 09.12.2019 - 1 S 2580/19 - ESVGH 70, 185; Beschl. v. 22.11.2021 - 1 S 3117/21 - juris).
  • OVG Sachsen, 10.01.2022 - 3 B 412/21

    Ausbildungsduldung

    Soweit die Antragstellerin schließlich mit ihrem Hilfsantrag im Rahmen der Beschwerdebegründung begehrt, festzustellen, dass die Ablehnung der Erteilung einer Duldung gemäß § 60c AufenthG durch Bescheid vom 8. Juli 2021 rechtswidrig war, ist der Antrag unzulässig, da ein solcher Fortsetzungsfeststellungsantrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft ist (BVerwG, 27. Januar 1995 - 7 VR 16/94 -, juris Rn. 27; VGH BW, Beschl. v. 22. November 2021 - 1 S 3117/21 -, juris Rn. 19).
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